Wilhelm Stolle GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Mai 2019
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfte und Kundenbeziehungen, die Stolle mit Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen eingeht bzw. abschließt.
2. Schriftform
Schriftform im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auch durch Fax und E-Mail gewahrt.
3. Ausschluß widersprechender Regelungen/Vollständigkeitserklärung
3.1 Ausschließlichkeitsgeltung
Die AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Stolle nicht an, es sei denn, abweichende Regelungen werden von Stolle ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die AGB gelten auch dann, wenn Stolle in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
3.2 Vollständigkeitsregelung
Alle Vereinbarungen, die zwischen Stolle und dem Kunden zwecks Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4. Kundenangebot und Angabenverbindlichkeit
4.1 Angebotsfrist
Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns verbindlich, soweit wir sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei uns bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen; mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
4.2 Verbindlichkeit von Angaben
Die in den Katalogen von Stolle und im Internet (www.stolle.net) abgedruckten bzw. wieder- gegebenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind bloße Annäherungsangaben. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur dann verbindlich, wenn die Angaben im Angebot oder das Angebot ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
5. Eigentums- und Urheberrechte, Vertraulichkeit
5.1 Eigentumsrechte
Kostenvoranschläge, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen und sonstige geschäftlich relevante Informationen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung - auch in elektronischer Form - bleiben im Eigentum/in der Inhaberschaft von Stolle.
5.2 Urheber- und Schutzrechte
Urheber- und sonstige Schutzrechte der in Ziffer 5.1 genannten Unterlagen und Informationen bleiben ebenfalls bei Stolle.
5.3 Vertraulichkeitsregelung
Die in Ziffer 5.1 genannten Unterlagen und Informationen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, unabhängig davon, ob ein Auftrag erteilt wird oder nicht. Die Zugänglichmachung Dritten gegenüber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Stolle.
5.4 Rückgabepflicht
Bei Nichterteilung eines Auftrages sind die in Ziffer 5.1 genannten Unterlagen nach Aufforderung an Stolle zurückzugeben.
6. Preisangaben
6.1 Verbindlichkeit
Die Angaben in den Preislisten sind nur dann verbindlich, wenn die Preise ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
6.2 Umsatzsteuer
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in angegebenen Preisen enthalten. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich gesondert ausgewiesen.
6.3 Berechnungsbasis für Preisangaben/Rohgewichte
Sofern nicht für einen individuellen Auftrag eine individuelle Preisvereinbarung getroffen ist, beruhen Preisangaben auf den jeweiligen Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsannahme. Die in unseren Dokumenten enthaltenen Gewichte sind ca. Gewichte.
6.4 Preise „ab Werk“
Alle Preisangaben gelten „ab Werk“ ausschließlich Verpackung.
7. Preisänderungen/Preisanpassungen
7.1 Preisanpassung gem. § 315 BGB
Preisanpassungen wird Stolle nur im Rahmen von § 315 BGB vornehmen.
7.2 Sachgründe Preisanpassungen
Preisanpassungen gem. Ziffer 7.1 bleiben vorbehalten bei Änderung von Fabrikationsabläufen und Änderung der Herstellungskosten bezogen auf den Bestellungszeitraum insbesondere, wenn sich die Kalkulationen durch Kostenerhöhungen für Grundstoffe, Löhne oder Frachten in dem Zeitraum zwischen Bestellungseingang und Auslieferung verändern.
8. Verpackung und Verpackungsmaterial
8.1 Kosten für Verpackungsmaterial
Die Preise enthalten nicht die Kosten für Verpackungen, Verpackungsmaterial und Verladung. Eine durch den Kunden geforderte oder von Stolle für notwendig erachtete Verpackung wird daher zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet.
8.2 Rücknahme von Verpackungsmaterial
Verpackungen und Verpackungsmaterialien werden von Stolle am Erfüllungsort Bonn zurückgenommen. Die Transportkosten trägt der Kunde.
9. Zahlungsmodalitäten/ Verzug/ Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
9.1 Fälligkeit
Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten, und zwar:
- ein Drittel Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
- ein Drittel nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch Stolle
- der Restbetrag rein netto ohne Abzug von Skonto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang.
9.2 Eintritt des Zahlungsverzugs
Der Kunde kommt, ohne das es einer Mahnung bedarf, 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug. Für jede Mahnung an den im Verzug befindlichen Kunden wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 € (netto) berechnet.
9.3 Mahnkosten, Verzugzinsen und Verzugsschaden
Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Mahnkosten in Höhe von € 10,00 je Mahnung sowie Verzugzinsen in gesetzlicher Höhe oder, soweit dies von uns nachgewiesen wird, in tatsächlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes wird dadurch nicht ausgeschlossen und bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, uns einen geringeren als den geltend gemachten Verzugsschaden nachzuweisen.
9.4 Sofortige Fälligstellung im Verzug
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist Stolle berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
9.5 Sicherheiten und sofort fällige Vorauszahlungen
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist dieser - unbeschadet sonstiger Rechte von Stolle - verpflichtet, angemessene Sicherheiten auf schriftliches Verlangen innerhalb von sechs Werktagen zu stellen oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen und ausstehende Zahlungen innerhalb von sechs Werktagen nach Aufforderung zu leisten.
9.6 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht des Kunden
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten und/oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden auch im Falle von Mängelrügen oder Gewährleistungsansprüchen nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Lieferzeiten
10.1 Unverbindlichkeit der Angabe von Lieferzeiten
Lieferzeiten sind grundsätzlich „freibleibend“ angegeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung entsprechend bezeichnet sind.
10.2 Mitwirkung des Kunden
Die Einhaltung der Lieferzeiten setzt die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Kunden voraus.
10.3 Einhaltung der Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von Stolle verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei berechtigter Annahmeverweigerung der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
10.4 Verlängerung der Lieferzeit bei höherer Gewalt und unvorhergesehenen Ereignissen
Die Lieferzeit verlängert sich für die Dauer und den Umfang der Behinderung bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und der Einflußnahmemöglichkeiten von Stolle liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Diese Regelung gilt auch, wenn solche Umstände bei Vor- Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden umgehend mitgeteilt.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei. Schadenersatzansprüche kann der Kunde in diesem Fall nicht geltend machen. Gleiches gilt, wenn die vorgenannten Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Gleiches gilt unbeschadet unserer weiteren aus Verzuggesichtspunkten bestehenden Rechte, soweit der Kunde seinen uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.
11. Annahmeverzug des Kunden
11.1 Abnahmeverpflichtung des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand auch bei unwesentlichen Mängeln unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 14 abzunehmen.
11.2 Abgeltung von Lagerkosten
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so ist Stolle berechtigt, beginnend mit dem ursprünglich bestätigten Liefertermin, die durch die Einlagerung entstehenden Kosten im eigenen Werk mit den jeweils aktuell bestätigten Kostensätzen des Logistikzentrums in Rechnung zu stellen.
11.3 Anderweitige Verfügung über den Liefergegenstand
Stolle ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit entsprechend verlängerter Lieferfrist zu beliefern.
12. Gefahrtragung und Versicherung
12.1 Gefahrtragung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware oder im Falle des Versendungskaufs mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmter Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen, im Fall der Übernahme weiterer Leistungen, wie der Übernahme der Versandkosten, der Anfuhr oder Aufstellung der Ware durch uns, für die Rücksendung von Waren oder Leergut (bspw. Mehrwegtransportverpackungen) sowie wenn die Ware unmittelbar von einem Dritten an den Kunden geliefert wird (Streckengeschäft).
Der Übergabe steht es jeweils gleich, wenn sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet, wenn der Kunde den Transport der Ware selbst übernommen hat oder wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert wird oder eine Verzögerung der Lieferung auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dann die Anzeige der Versandbereitschaft durch uns.
Soweit keine besondere Versandart vereinbart wurde, erfolgt diese nach unserem Ermessen.
Transportkosten können nachberechnet werden.
Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch Stolle gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
13. Eigentumsvorbehalte
13.1 Eigentumsvorbehalt
Stolle behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
13.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Ist die Ware von Stolle vor Bezahlung durch den Kunden weiter veräußert oder verarbeitet worden, treten an die Stelle des Eigentums, sofern dieses erlischt, die aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung entstehenden Forderungen des Kunden, der Höhe nach aber beschränkt auf den Betrag der Forderung von Stolle gegen den Kunden.
13.3 Kundenpflichten
Der Kunde ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig und ordnungsgemäß durch- zuführen. Kommt der Kunde seiner Versicherungspflicht nicht nach, ist Stolle berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
13.4 Verfügungsverbote des Kunden
Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde Stolle unverzüglich darüber zu benachrichtigen, damit Stolle ggf. Klage gem. § 771 ZPO er- heben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Stolle die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, hat der Kunde die insoweit bei Stolle entstehenden angemessenen Kosten zu erstatten.
13.5 Voraussetzungen des Rücktrittsrechts
Kommt der Kunde mit der Erfüllung einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderung ganz oder teilweise in Verzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse derart, dass der Vertragszweck gefährdet ist, ist Stolle nach Mahnung berechtigt, vom Vertrag zu- rückzutreten und aufgrund des Eigentumsvorbehalts Herausgabe der Ware zu verlangen. Dies gilt auch bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden. Nach Rücknahme der Liefersache ist Stolle zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
13.6 Forderungsabtretung
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt) an Stolle ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Stolle, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Stolle verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Stolle verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und Handlungen vornimmt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mit- teilt.
13.7 Eigentumserwerb
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Stolle vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Stolle nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Stolle das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
13.8 Vermischung
Wird die Kaufsache mit anderen, Stolle nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Stolle das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Stolle anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Stolle.
13.9 Verbindung
Der Kunde tritt Stolle auch die Forderung zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwächst, der Höhe nach aber beschränkt auf den Betrag der Forderung von Stolle gegen den Kunden.
14. Gewährleistung und Gewährleistungsausschlüsse
14.1 Rügeobliegenheit
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
14.2 Kundenwahlrecht
Soweit sich die Kaufsache infolge eine vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands als mangelhaft herausstellt, kann Stolle zunächst nach ihrer Wahl in Form einer Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) nacherfüllen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Stolle.
Zur Vornahme aller Stolle notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit Stolle dieser die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist Stolle von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen frei. Insbesondere hat der Kunde die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an Stolle zurückzugeben.
Im Falle der Mangelbeseitigung ist Stolle verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht Ausbau- und Einbaukosten) zu tragen, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt und soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
14.3 Fehlschlagen der Nacherfüllung
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder lehnen wir diese ernsthaft und endgültig ab, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder einer unwesentlichen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
14.4 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Stolle haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Stolle keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
14.5 Haftungsbegrenzung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Stolle haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Stolle schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
14.6 Vollhaftung
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
14.7 Haftungsausschluß
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
14.8 Verjährung
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 1 Jahr ab Übergabe.
14.9 Lieferregreß
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Kunde die Gewährleistungsansprüche seines Kunden erfüllt hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung an den Kunden.
14.10 Zeitliche Durchführung der Nachbesserungsarbeiten
Zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten oder für die Neulieferung bestimmter Teile im Rahmen unserer Gewährleistung muss Stolle eine angemessene Zeit zur Verfügung gestellt werden.
14.11 Nichtvorliegen eines Sachmangels
Ein Sachmangel liegt nicht vor und Stolle übernimmt daher keine Gewähr für Schäden, wenn diese durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelnde Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung von Stolle vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von Stolle aufgehoben. Entsprechendes gilt, wenn die von Stolle gelieferte Ware anders als ihrem Verwendungszweck oder abweichend von der vorgesehenen Betriebsart genutzt wird.
14.12 Verweisung auf Lieferanten bei wesentlichen Fremderzeugnissen
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung von Stolle auf die Fälle, in denen der Kunde seine Ansprüche zunächst erfolglos gerichtlich gegen den Lieferanten geltend gemacht hat.
15. Gesamthaftung
15.1 Ausschluß von Schadensersatzansprüchen
Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der von Stolle gelieferten Ware selbst entstanden sind, sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 14 vorgesehen ist - ebenfalls ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend ge- machten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
15.2 Ausschluß von Aufwendungsersatzansprüchen
Die Begrenzung nach Ziffer 15.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
15.3 Ausschluß persönlicher Schadensersatzhaftung
Wenn und soweit die Schadensersatzhaftung von Stolle ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Stolle.
16. Erfüllungs- und Leistungsort
Erfüllungs- und Leistungsort für die Lieferung der Vertragsgegenstände sowie alle weiteren Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der jeweiligen Kunden- und Vertragsbeziehung ist der Sitz von Stolle, Bonn.
17. Rechtswahl
17.1 Anwendbares Recht
Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit Anbahnung, Abschluss, Durchführung, Beendigung und Abwicklung der (jeweiligen) Kundenbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung des BGBs und HGBs, jedoch unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
17.2 Ausschluß CISG
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG)/“Wiener Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.
18. Internationaler Gerichtsstand, EU-Gerichtsstand, nationaler Gerichtsstand, Vereinbarung, nicht im Ausland verklagt zu werden
18.1 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen Stolle und dem Kunden, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses sowie im Geltungsbereich der EUGVVO, ist unser Geschäftssitz Bonn.
18.2 Rechtsverzicht
Der Kunde verzichtet auf das Recht, Stolle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verklagen.
19. Vertragssprache
Zwischen den Parteien wird deutsch als rechtlich verbindliche Rechtssprache vereinbart. Sofern ein Vertrag in deutscher und englischer Fassung vorliegt, hat im Zweifel die deutsche Version Vorrang.